Es ist bereits spät am Abend. Der WEG-Verwalter ist auf dem Weg nach Hause - erschöpft nach einem Arbeitstag, an…
Zurück Neue Heizkostenverordnung
Auf Bundesebene wurde im Jahr 2021 eine neue Heizkostenverordnung beschlossen. Seit dem 01.12.2021 gilt eine Novellierung, die für Abrechnungsdienste und Verwaltungen, aber auch für Mieter und Vermieter Neuerungen beinhaltet. Die neue Heizkostenverordnung orientiert sich an der EU-Energieeffizienzrichtlinie.
- Fernauslesbare Zähler
Nicht jeder fernauslesbare Zähler muss möglicherweise auch gleich zur Meldungspflicht über die Verbräuche an die Mieter führen. Im Raum steht zum Beispiel die Wirtschaftlichkeit bei WalkBy-Geräten und dem damit verbundenen Umweltgedanken der neuen Regelungen innerhalb der Heizkostenabrechnung.
- Monatliche Verbrauchsinformationen
Vor dem Hintergrund, dass einer Vielzahl von Mietern das Ablesen und Erfassen der Zählerstände durch Ablesen an den Geräten möglich ist. Stellt sich die Frage, ob die Erfassung und die Übermittlung der monatlichen Verbrauchsinformationen möglicherweise zu unnötigen Kostensteigerungen durch den anfallenden Verwaltungsaufwand führen?
- Smart-Meter-Gateway-Anbindung (digitaler Stromzähler)
Im Hinblick auf die Rohstoffknappheit und die anhaltenden Lieferschwierigkeiten müssen sich gerade größere Unternehmen die Frage stellen, ob ihnen die Installation der notwendigen Technik bis zum Ablauf der Frist 2026 möglich sein wird.
- Abrechnungsdienste
Wenn auch die Heizkostenverordnung in weiten Teilen bereits bekannt war, so sind bei vielen Unternehmen die technischen Voraussetzungen erst vor kurzem geschaffen worden. Diese werfen neue, auch rechtliche, Fragen wie die Zulässigkeit des E-Mail-Versandes durch den Abrechnungsdienst oder die Bereitstellung auf Online-Portalen, auf.
- Preisgestaltung
Unsicherheiten im Umgang mit der Heizkostenverordnung sind auch bei den Abrechnungsdiensten spürbar. Dies spiegelt sich zum Beispiel bei der Preisgestaltung über die Zurverfügungstellung der Verbrauchsinformationen und den großen Unterschieden bei den Anbietern wider.
Die Neuerungen zur unterjährigen Verbrauchsinformation gelten erstmals im Februar für den Januar 2022. Die Verbrauchsinformationen müssen monatlich allen Eigentümern bzw. Mietern mitgeteilt werden. Eine solche Transparenz soll Potential bieten, den individuellen Verbrauch zu verfolgen und mit den Vormonaten vergleichen zu können. Vor dem Hintergrund der Reduzierung von CO2-Emissionen von Gebäuden kann das Verbrauchsverhalten jetzt optimiert werden.
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