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Zurück Rechtsprechung zur Gewerbemiete – neue Entscheidung vom 12. Januar 2022
Gewerbemiete während der Corona-Pandemie
Gewerbetreibende haben bei einer pandemiebedingten Schließung ihrer Geschäftsräume grundsätzlich Anspruch auf Mietminderung. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 12.01.2022 entschieden. Wie hoch der Abschlag ist, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Eine Pauschalregelung 50:50 gebe es nicht. (BGH, Az. XII ZR 8/21).
Laut BGH muss eine sorgfältige Einzelfallprüfung durchgeführt werden, bei der die Nachteile des Gewerbetreibenden während der Geschäftsschließung sowie deren Dauer mitberücksichtigt werden müssten. Bei der Bewertung müsse darauf geachtet werden, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um drohende Verluste zu vermindern. Ebenfalls relevant könnten womöglich gezahlte staatliche Leistungen werden, die Mieter oder Mieterin ggf. zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt haben. Auch mögliche Leistungen aus der Betriebsversicherung spielten bei der Bewertung eine Rolle. Bei der Einzelfallbewertung außen vor bleiben laut BGH jedoch staatliche Unterstützungsmaßnahmen auf Basis eines Darlehens. Solche stellten keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen dar.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass staatliche Schließungen weder dem Mieter noch dem Vermieter zur Last gelegt werden können. Es empfiehlt sich sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite, frühzeitig einvernehmliche Lösungen zu finden.
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