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Zurück Vorkaufsberechtigte Mieter müssen keinen höheren Preis zahlen
Das Vorkaufsrecht
Werden die Wohnungen eines Mietshauses in Eigentumswohnungen umgewandelt, um die Wohnungen dann einzeln weiterzuverkaufen, haben die dort wohnenden Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB.
Das bedeutet, dass die Wohnungen zuerst den Mietern angeboten werden müssen. Die Mieter können mit Ihrer Kaufentscheidung dann so lange warten, bis ein notarieller Kaufvertrag mit einem anderen Interessenten vorliegt. Die Mieter können dann verlangen, dass der Vertrag mit ihnen zu den im notariellen Kaufvertrag bestimmten Bedingungen geschlossen wird. Sie haben also das Recht, in den ausgehandelten Kaufvertrag selbst einzutreten.
Gleicher Kaufpreis für alle Kaufinteressenten
Dies ereignete sich so in einem Berliner Mietshaus, in dem die vermietende Eigentümerin 2015 das Haus in Wohnungseigentum aufgeteilt hatte. Eine Mieterin machte von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch und trat in den bereits ausgehandelten Kaufvertrag ein. Sie zahlte den Kaufpreis jedoch nur unter Vorbehalt, da der andere Käufer aufgrund des (mit ihr) bestehenden Mietverhältnisses und des damit einhergehenden Wertverlustes einen Rabatt in Höhe von 10 % erhalten hatte. Der vorkaufsberechtigte Mieterin sollte dieser Rabatt aber nicht zu Gute kommen. Daraufhin klagte die Mieterin auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises.
Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht. Denn die Regelung bedeutet im Umkehrschluss, dass die Mieterin keinen Rabatt aufgrund des nicht mehr bestehenden Mietverhältnisses erhält. Dies verstößt jedoch gegen das Verbot, eines Vertrags zu Lasten Dritter zu schließen. Demnach hat eine Vereinbarung von zwei Personen, die eine andere Person benachteiligen soll, keinen Bestand. Im Ergebnis übernahm die Mieterin damit dieselben Bedingungen wie der Kaufinteressent vor ihr und erhielt 10 % des Kaufpreises zurück.