Es ist bereits spät am Abend. Der WEG-Verwalter ist auf dem Weg nach Hause - erschöpft nach einem Arbeitstag, an…
Zurück Wohnungsabnahme - Was gilt es zu beachten?
Nachdem ein Mietverhältnis beendet wurde, entweder durch eine fristgemäße Kündigung vom Mieter oder eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters, ist der Mieter verpflichtet, seine Wohnung entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarungen an den Vermieter zurückzugeben.
Dabei stellt sich die Frage, in welchem Zustand der Mieter die Wohnung zu übergeben hat.
Wichtig ist, die Wohnung und die dazugehörigen mit vermieteten Räume, vollständig zu räumen, eigene Einbauten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Des Weiteren sind vereinbarte Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dazu zählt das Reinigen der Wohnung, das Entfernen von Haken und Dübeln und das Verschließen von Bohrlöchern. Weitere vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen können der entsprechenden Klausel im Mietvertrag entnommen werden.
Zudem muss der ursprüngliche Dekorationszustand wieder hergestellt werden. Das bedeutet insbesondere die Rückgabe der Wohnung in farblich neutralen, hellen und deckenden, dem allgemein üblichen Farbgeschmack entsprechenden Tönen.
Um den gesamten Zustand und eventuelle Mängel schriftlich festzuhalten, wird ein Wohnungsabnahmeprotokoll erstellt und werden auch sämtliche Zählerstände dokumentiert. Dieses wird von der Person, die die Abnahme durchführt und vom Mieter selbst unterschrieben.
Sollte es zu Beanstandungen kommen, erhält der Mieter die Möglichkeit der Nachbesserung, dann wäre ein erneuter Abnahmetermin notwendig. Wenn alle Mängel beseitigt worden sind, müssen sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben werden.
Damit ist die Wohnungsübergabe ordnungsgemäß abgeschlossen.
Kommentare
Leider ist es nach der aktuellen Rechtssprechung des BGH sehr schwierig Schönheitsreparaturen beim Mieter durchzusetzen. Normalerweise wäre es klüger, Wohnungen unrenoviert zu vermieten und wieder unrenoviert vom Mieter zu übernehmen. Sollte der Mieter eine Renovierung wünschen, sollte man eine vorübergehende erhöhte Miete (z.B. 2 Euro mehr pro qm für 24 Monate) verlangen. In der Praxis habe ich diese Vorgehensweise noch nie gesehen.