Zurück Umlagefähige Kosten: Diese Kosten können auf den Mieter umgelegt werden.

Wer als Eigentümer seine Immobilie vermieten möchte, sollte sich so früh wie möglich über die umlagefähigen Kosten informieren. Viele Ausgaben rund um die Eigentumswohnung sind auf den Mieter umlegbar.
Was genau umlagefähige Kosten sind und was ein Eigentümer dabei beachten sollte, wird im folgenden Interview erläutert. Die Mitarbeiter der MWW Betriebskostenabteilung hielten einige spannende Fakten für uns bereit.

ErfahrensWert: Welche Kosten sind umlagefähig?

MWW: Es sind alle Betriebskosten laut Betriebskostenverordnung (§§ 1-2 BetrKV) umlagefähig.
Das wären z.B.:

  • Grundsteuer
  • Kosten der Wasserversorgung
  • Kosten Heizungsanlage
  • Kosten Warmwasserversorgung
  • Kosten Aufzug
  • Straßenreinigung
  • Müllgebühren
  • Gebäudereinigung
  • Hausmeister
  • Gartenpflege
  • Beleuchtung
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherung

Und Viele mehr.

ErfahrensWert: Ist es möglich, zwei umlagefähige Kosten genauer zu erläutern?

MWW: Zum einen gibt es die Beleuchtungskosten. Hierzu gehören die Kosten für den Strom der Außenbeleuchtung der Immobilie und der Strom von den gemeinsam genutzten Gebäudeteilen, wie z. B. Zugänge, Flure, Treppen und der Keller.

Als Zweites gibt es z. B. umlagefähige Kosten für den Aufzug. Hierzu gehören die Kosten für die Wartung des Aufzuges, aber auch die Notrufbereitschaft zur Personenbefreiung durch die Wartungsfirma. Enthalten sind außerdem die Kosten für die Telefonanschlüsse der Telekom für den Notruf, die Kosten für den Betriebsstrom des Aufzuges sowie die Sicherheitsprüfung durch den TÜV. Diese Haupt- und Zwischenprüfungen sind in der Betriebskostensicherheitsverordnung festgehalten. Zusätzlich zählen auch die Bereitstellungskosten des Servicemonteurs der Wartungsfirma (für die Hauptprüfung des TÜV) zu den umlagefähigen Kosten.

ErfahrensWert: Sind diese Kosten vollständig umlegbar?

MWW: In der Regel können diese Kosten vollständig auf den Mieter umgelegt werden.

Bei den Aufzugskosten kann es eventuell eine Vereinbarung im Mietvertrag geben, dass Mietbereiche im Erdgeschoss (Wohnungen oder Gewerbe) nicht an der Umlage beteiligt werden.

Ein weiterer Sonderfall wäre es, wenn es im Objekt einen hohen Anteil an Gewerbe gibt. Dann ist für die Wohnungsmieter eventuell ein Vorwegabzug vorzunehmen.

Das bedeutet zum Beispiel:

In einem Objekt befinden sich viele Büros. Dies hat zur Folge, dass die Hausreinigung mehrmals die Woche durchgeführt werden muss. Die Wohnungsmieter hätten dadurch höhere Kosten zu tragen und würden benachteiligt werden.

ErfahrenWert: Kann jeder Vermieter diese Kosten auf seine Mieter umlegen? Gibt es Ausnahmen oder Sonderfälle?

MWW: Die Kosten laut Betriebskostenverordnung können auf die Mieter umgelegt werden. Alle Kosten, die zu den sonstigen Betriebskosten zählen, wie z. B. die Wartung der Rauchmelder oder die Dachrinnenreinigung (etc.), müssen im Mietvertrag detailliert aufgeführt und mit dem Mieter vereinbart werden, sonst ist keine Umlage möglich.

ErfahrensWert: Die Kosten für die Beleuchtung wurden bereits kurz erwähnt, zählen dazu nur die reinen Stromkosten oder auch der Austausch defekter Glühbirnen (Wartung)?

MWW: Es dürfen nur die Stromkosten umgelegt werden, keine Leuchtmittel. Der Austausch von Glühbirnen zählt zu den Instandhaltungskosten (§ 535 BGB).

ErfahrensWert: Straßenreinigung und Müllabfuhr zählen auch zu den umlagefähigen Kosten: Muss die Anschaffung der Mülltonnen vom Mieter bezahlt werden?

MWW: Nein, die Abfalltonnen werden von den Entsorgungsfirmen kostenfrei zur Verfügung gestellt und müssen somit weder vom Vermieter noch vom Mieter bezahlt werden.

ErfahrensWert: Gibt es noch weitere Informationen, die für Mieter und Vermieter erfahrenswert sein können?

MWW: Umlagefähige Kosten sind in der Betriebskostenverordnung festgehalten und somit regelmäßige, beständige Ausgaben. Oft gibt es noch unregelmäßig anfallende Kosten, wie z. B. den Baumschnitt. Solche Kosten sind nicht umlagefähig. Es sei denn der Baumrückschnitt wird als regelmäßige Maßnahme im Bereich der Gartenpflege definiert und ausgeführt.

Wer als Eigentümer seine Immobilie vermieten, kann viele Ausgaben auf den Mieter umlegen. Welche das sind, erfahren Sie hier.
von Dagmar Klemig
02 / Februar / 2021
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Betriebskosten, Für Eigentümer, Immobilien, umlagefähige Kosten, Vermietung

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